Zollstelle für die Überführung in das Verfahren

Zollstelle für die Überführung in das Verfahren
Art. 496f ZK-DVO definiert für alle  Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung die Z.f.d.Ü.i.d.V. als diejenige, bei der die  Zollanmeldungen angenommen werden können. Zumeist wird in der Bewilligung der Zollverfahren vorab festgelegt, welche Zollstelle oder Zollstellen zur Annahme der Zollanmeldungen und Überführung in das Verfahren ermächtigt sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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